LG Augsburg zur Pressefreiheit: Beinahe-Durchsuchung der Redaktion war rechtswidrig

20.03.2013

Der Beschluss des AG Augsburg, mit dem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Augsburger Allgemeinen Zeitung und die Beschlagnahme der Daten eines Forumnutzers angeordnet worden ist, war rechtswidrig. Dies entschied das LG Augsburg am Dienstag in einem Beschwerdeverfahren.

Ein Nutzer des Online-Forums der Augsburger Allgemeinen Zeitung hatte einen mutmaßlich beleidigenden Kommentar verfasst. Der betroffene Kommunalpolitiker verlangte daraufhin von der Redaktion die Herausgabe der Daten des Nutzers.

Die Nutzer eines Forums fallen nicht in den Schutzbereich der Pressefreiheit, so das Landgericht (LG) Augsburg. Nutzerbeiträge seien zum einen nicht dem redaktionellen Bereich zuzuordnen. Zum anderen sei ein Forumnutzer nicht als Informant eines Pressemitarbeiters anzusehen. Die Verantwortung für derartige Beiträge liege nach den Nutzungsbestimmungen für das Forum allein beim jeweiligen Nutzer, von deren Inhalt sich die Betreiberin ausdrücklich distanziere.

Der Beschluss des Amtsgerichts (AG) Augsburg war nach Ansicht des LG aber deshalb rechtswidrig, weil sich die Äußerungen des Nutzers im Forum, durch die sich der Politiker beleidigt fühlte, bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht als strafbar darstellen. Auch wenn die Bewertung in herabwürdigender Form erfolgte, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Äußerungen zu politischen Themen in der Öffentlichkeit der straffreie Bereich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit weiter zu fassen als bei Äußerungen in der Privatsphäre.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Augsburg zur Pressefreiheit: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8375 (abgerufen am: 30.10.2024 )

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